Kritik am Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG): Wichtige Veränderungenselbstbestimmungsgesetz

Das neue Selbstbestimmungsgesetz wurde vorgestellt und die Regierung will es verabschieden, ohne dass es abgeschlossen ist. Viele Punkte sind noch offen und die meisten Punkte sind nicht eindeutig. Wir haben unser Feedback vorbereitet und erklären, warum dieses Gesetz nicht Rechte erweitert, sondern die Rechte zerstört, die unterdrückte und diskriminierte Gruppen in den letzten Jahrzehnten errungen haben.

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es trans- und intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt ändern zu lassen. Das Bundesgleichstellungsministerium und das Bundesjustizministerium haben einen Entwurf für das Gesetz erarbeitet. Hier die wichtigsten Informationen zu dem Entwurf. 

I. Wesentlicher Inhalt und Motive

  • Selbstbestimmt leben zu können, ist fundamental für alle Menschen. Das Grundgesetz garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und der geschlechtlichen Identität. Das SBGG möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen.
  • Ziel des Gesetzes ist es, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Dafür sollen Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen des Geschlechtseintrags und der Geschlechtsidentität vereinheitlicht, entbürokratisiert und eine selbstbestimmte Änderung zur Wahrung und zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Geschlechtsidentität geregelt werden.
  • Das SBGG betrifft die Angabe des Geschlechts im Personenstandsregister: Das ist ein staatliches Register, das bei den Standesämtern geführt wird. Das Gesetz wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag in dem Register ändern zu lassen; außerdem wird es ihnen die Änderung ihres Vornamens erleichtern. Das Gesetz richtet sich an Personen, die sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren, das für sie beim Standesamt eingetragen ist.
  • Transgeschlechtliche Menschen identifizieren sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Intergeschlechtliche Menschen haben angeborene körperliche Merkmale, die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen. Das betrifft zum Beispiel die Geschlechtsorgane, den Chromosomensatz oder die Hormonproduktion. “Nichtbinär” ist eine Selbstbezeichnung für Menschen, die sich nicht als Mann oder Frau identifizieren.
  • Schon nach geltendem Recht ist es möglich, den eigenen Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Seit 2011 sind in Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschlechtsangleichende medizinischen Maßnahmen dafür keine Voraussetzung mehr. Allerdings stellt das geltende Transsexuellengesetz (TSG) noch immer hohe Hürden auf. Eine Änderung des Geschlechtseintrags setzt danach die Entscheidung eines Gerichts voraus. Und das Gericht darf dem Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags nur stattgeben, wenn es zuvor die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat. Intergeschlechtliche Menschen hingegen können seit Dezember 2018 gemäß § 45b des Personenstandgesetzes (PStG) ihren Geschlechtseintrag ändern lassen. Bedingung ist dafür eine Erklärung beim Standesamt sowie eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer “Variante der Geschlechtsentwicklung”. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt statt dieser ärztlichen Bescheinigung eine eidesstattliche Versicherung. Zudem wurde 2018 mit “divers” ein weiterer Geschlechtseintrag eingeführt. In einem Beschluss vom April 2020 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass über das Verfahren nach dem TSG auch die Streichung des Geschlechtseintrags beziehungsweise eine Änderung zu “divers” möglich ist.
  • Das SBGG wird ein einheitliches Verfahren einführen und das TSG ersetzen. Künftig wird die Änderung des Geschlechtseintrags keine gerichtliche Entscheidung oder eine ärztliche Bescheinigung mehr voraussetzen. Und auch eine Begutachtung wird nicht erforderlich sein. Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen werden ihren Geschlechtseintrag durch eine Erklärung beim Standesamt ändern lassen können.
    • Zur Menschenwürde und zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt. Das bisherige Verfahren trägt diesem Recht auf Selbstbestimmung nicht hinreichend Rechnung. Viele Betroffene empfinden die notwendigen Begutachtungen als entwürdigend. Es behandelt sie so, als ob sie krank seien. Das Verfahren ist außerdem zu langwierig und kostspielig.
    • Auch die Begutachtenden selbst äußern sich zunehmend skeptisch in Bezug auf die Begutachtungspflicht. Der deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln und den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen.

    • Das TSG ist über 40 Jahre alt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen wesentliche Teile des geltenden TSG für verfassungswidrig erklärt. Schon deshalb ist eine Ersetzung angezeigt. Im Übrigen ist auch der Name “Transsexuellengesetz” ersetzungsbedürftig: Das Wort “transsexuell” ist historisch verknüpft mit der Pathologisierung und Stigmatisierung von transgeschlechtlichen Personen.
I. Wesentlicher Inhalt und Motive

Intersex ist eine biologische Realität, die nicht auf die gleiche Weise wie sexistische Stereotypen behandelt werden kann.

Die Verwendung einer juristischen Fiktion, um die Realität umzuschreiben, lässt die Bedürfnisse der schwächsten Menschen in der Gesellschaft außer Acht: Wir Frauen werden missbraucht, weil wir Frauen sind, und arme Menschen erhalten keinen besseren sozialen Status, indem sie sich einfach als das "identifizieren", was sie brauchen/wollen. Diese juristische Fiktion wurde bereits von Kriminellen und Missbrauchstätern auf der ganzen Welt ausgenutzt.
Dieses Gesetz wird den Menschen nicht helfen, sondern die Medikalisierung von Minderjährigen mit dem falschen Versprechen unterstützen, dass sich das Geschlecht ändern kann: Geschlecht ist eine fixe biologische Realität für Menschen.

Das Grundgesetz schränkt tatsächlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein und erwähnt keine Genderidentität.

Die Geschlechtsidentität wirkt wie eine Religion, die andere zwingt, an bestimmte Überzeugungen zu glauben. Dies verstößt gegen die Religions- und Glaubensfreiheit.

Die Änderung des Namens und des Geschlechts in amtlichen Papieren wird Kriminellen helfen, dies zu missbrauchen, so wie es bereits geschehen ist. Es ist kein echter Fortschritt, andere zu zwingen, über universelle Wahrheiten und die materielle Realität zu lügen.

Es hat sich bereits gezeigt, dass die Änderung des Geschlechts in juristischen Dokumenten und der Identität der Person von männlichen Kriminellen ausgenutzt wird, um eine angemessene Verfolgung ihrer Taten zu vermeiden. Die "unkomplizierte" Änderung des Geschlechts und des Namens ist eine rechtliche Fiktion, die denjenigen schadet, die sich als " trans " fühlen. Es wurde bereits überall von Detrans-Personen dokumentiert, dass dies nie als Lösung für ihre Probleme funktioniert hat..

Intersex-Menschen entsprechen einer biologischen Realität, sie sind immer noch männlich oder weiblich. "Transgender"-Menschen sind hauptsächlich Männer, die ihre Paraphilie ausleben und sich als Frauen verkleiden. Frauen sind weder veränderte Männer noch verkleidete Männer.

Die rechtliche Fiktion, die es Männern erlaubt, sich als "Frauen" zu verkleiden, verletzt die Rechte der Frauen. Wenn Männer mit ein paar Klamotten und einer rechtlichen Fiktion als "Frauen" bezeichnet werden können, was sind dann Frauen für den deutschen Staat, Männer in Kleidern nach bürokratischem Papierkram?

Deutschland wird sich damit der Politik anschließen, die Homosexuelle wieder unter einen abwertenden Begriff wie "queer" (seltsam) einsortiert und den politischen Satz "Du bist lesbisch, weil du nicht den richtigen Penis probiert hast" (1950) zu "Lesbe, du bist "transphob", wenn du nicht akzeptierst, dass dies ein Frauenpenis ist" aktualisiert. Das ist die neue Homophobie. Lesben sind keine Männer, weil sie Frauen lieben und nicht "weiblich" erscheinen, Männer sind keine Frauen, weil sie "weiblich" erscheinen oder Weiblichkeit ausüben.

Der Artikel 2 schränkt tatsächlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit dort ein, wo sie die Rechte anderer verletzt. Wie bereits erwähnt, wird dieses SBGG die Rechte von Frauen und insbesondere von Lesben verletzen.

Es ist kein Menschenrecht, sich als etwas zu "identifizieren", das man nicht ist, und die anderen zu zwingen, diese individuelle Sicht auf sich selbst zu unterstützen.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die heutige Praxis der Gutachten nicht die Grundrechte verletzt und als objektives Bewertungsmittel der Dauerhaftigkeit geeignet sei (siehe BVerfGE 128, 109 (129 f.) und BVerfG, Beschluss v. 17.10.2017, Az. 1 BvR 747/17, Rn. 9). Aus der weiteren Rechtsprechung folgt ebenfalls, dass die Gutachten wegen der Fürsorgepflicht des Staates sogar notwendig sind.

Psychologen werden so behandelt werden, als würden sie eine "Konversionstherapie" an Minderjährigen durchführen, die sagen, dass sie "trans" sind.  Psychologen werden die Befugnis verlieren, mit regulären Therapien zur Behandlung von Dysmorphophobien (Ablehnung des eigenen Körpers) wie Bulimie oder Magersucht zu helfen.
Weshalb wird das Transsexuellengesetz (TSG) insgesamt ersetzt?

Das Verfassungsgericht hat die Teile des Gesetzes, die verfassungswidrig waren, gestrichen. Wie bereits erwähnt, hat es klargestellt, dass es einen objektiven Kontrollmechanismus geben muss, außerdem hat es in seinen Urteilen deutlich gemacht, dass der Geschlechtseintrag nicht willkürlich sein darf, darüber hinaus müssen Eintragungen in amtliche Dokumente im allgemeinen objektiven Kriterien genügen, dies ist bei einfacher Selbstidentifikation nie der Fall.

II. Voraussetzungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

  • Auch künftig soll es die Einträge “männlich”, “weiblich” und “divers” im Personenstandsregister geben. Daran wird das SBGG nichts ändern. Auch wird es weiterhin möglich sein, dass keine Angabe beim Geschlecht eingetragen wird.

    • Der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags ist eine Eigenversicherung beizufügen, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die verlangte Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Die Eigenversicherung soll die Bedeutung der Erklärung vor Augen führen und unbedachten oder nicht ernst gemeinten Erklärungen vorbeugen.
    • Eine Überprüfung der Erklärung durch Dritte ist nicht vorgesehen.
    • Auch die isolierte Änderung der Vornamen setzt eine Eigenversicherung voraus, dass die gewählten Vornamen der Geschlechtsidentität am besten entsprechen und der Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

    • Die Änderung des Geschlechtseintrags soll drei Monate nach der Erklärung wirksam werden.
    • In dieser Zeit hat die erklärende Person die Möglichkeit, ihre Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zurück zu nehmen; sie gilt dann als nicht abgegeben und es werden im Personenstandsregister keine Änderungen der Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen vorgenommen.

    • Auch nach dem TSG sind heute mehrmalige Änderungen des Geschlechtseintrags grundsätzlich möglich. Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags gilt nach dem Entwurf für eine neuerliche Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Auch für eine neuerliche Änderung der Vornamen gilt die Sperrfrist. Sie soll vor übereilten Entscheidungen schützen und die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches belegen. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine erstmalige Änderung.
 
II. Voraussetzungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen 

Mit diesem Gesetz kann jeder seine individuellen Überzeugungen anderen aufzwingen.

Wie soll die "Erklärung mit Eigenversicherung" ausgestaltet werden?  

Dies kann jedes Jahr geändert werden, so dass klar ist, dass der Schaden für die Gesellschaft, der dadurch verursacht wird, noch gar nicht abzusehen ist. Alle Register von Tätern und Statistiken, die auf dem Geschlecht basieren, werden davon betroffen sein.

Wann, also wie lange nach der Erklärung, sollen die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen wirksam werden?

Wenn diese Angaben geändert werden, wird die Verfolgung von Straftätern, die dieses Gesetz missbrauchen, unmöglich sein. Männer werden in der Lage sein, sich vorübergehend als "Frauen" auszuweisen, und zwar ohne Einschränkungen: das heißt, zu ihrem Vorteil, falls sie es brauchen. Dies wird Frauen und Lesben noch mehr Gewalt und Missbrauch aussetzen, da es den Tätern leichter fallen wird, das Gesetz zu ihrem Vorteil zu nutzen.

Unter welchen Voraussetzungen soll der Geschlechtseintrag nach einer Änderung erneut geändert werden können?

Wenn dieses Gesetz angeblich dem Bedürfnis der Menschen nach "Würde" gerecht werden soll, wie kommt es dann, dass diese "Würde" ein Jahr lang warten muss, falls sie ihr "Gender" wieder ändern müssen? Worauf gründet sich diese Frist von einem Jahr?

III. Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen von Minderjährigen

  • Für Minderjährige bis 14 Jahre geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt ab.
  • Minderjährige ab 14 Jahre geben die Erklärung selbst ab. Die Sorgeberechtigen müssen allerdings zustimmen.
  • Um sicherzustellen, dass Minderjährige ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen, sollen Beratungsangebote gestärkt werden.

    • Das Familiengericht wird die Zustimmung der Eltern ersetzen können – so wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht. Maßstab dabei wird das Kindeswohl sein. Familiengerichte sind erfahren in der Prüfung des Kindeswohls.

    • Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, haben sie über die Änderungserklärung im Namen des Minderjährigen bzw. über ihre Zustimmung zu einer Änderung des Geschlechtseintrags eines ab 14-jährigen Minderjährigen gemeinsam zu entscheiden. Sie müssen versuchen, sich zu einigen. Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem die alleinige Entscheidung übertragen. Maßstab ist das Kindeswohl.
      • Hiergegen greifen die allgemeinen Schutzmechanismen des Familienrechts: Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht von Amts wegen Schutzmaßnahmen treffen – bis hin zum Entzug des Sorgerechts (vgl. Paragraf 1666 Bürgerliches Gesetzbuch).

      • Im deutschen Recht ist für die meisten rechtlich relevanten Erklärungen von Minderjährigen die Zustimmung der Eltern erforderlich, und die Änderung des Geschlechtseintrags ist eine Entscheidung von großer Tragweite.
      • Für intergeschlechtliche Minderjährige ab 14 Jahren gilt bereits heute ein Zustimmungserfordernis der Eltern (Paragraf 45b Absatz 2 PStG). Diese Regelung wirft in der Praxis keine Probleme auf.
III. Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen von Minderjährigen

Damit wird den Minderjährigen die Verantwortung übertragen, über etwas grundlegend Bestimmendes für ihr Leben zu entscheiden. Die Änderung des Geschlechts durch eine juristische Fiktion kann Medikalisierung auf Lebenszeit bedeuten, Sterilisation, irreversible Veränderungen, besonders bei Mädchen. Wenn Minderjährige über solche Dinge entscheiden können, gibt dies Minderjährigen die Verantwortung, Entscheidungen über ihren Körper zu treffen, warum sollten Minderjährige in diesem Alter in Deutschland bestimmte Dinge wie Autofahren oder Rauchen nicht tun dürfen, werden sie dann solche Entscheidungen treffen dürfen?

Wer kann das "Wohl des Kindes" garantieren? Welcher messbare Standard wird verwendet, um zu gewährleisten, dass das "Wohl des Kindes" erreicht wird?

Was soll gelten, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

 Auch hier ist nicht ersichtlich, wie der hier versprochene Parameter "das Wohl des Kindes" erfüllt werden soll.

Intersexualität ist eine biologische Realität, die Änderung des "Genders" beruht darauf, dass man nicht in die sozialen Geschlechterstereotypen passt.

IV. Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags

  • Als Grundsatz soll auch künftig gelten: In Fällen, in denen das Geschlecht oder die Vornamen einer Person rechtlich relevant sind, kommt es auf ihren jeweils aktuellen Geschlechtseintrag und auf ihre aktuell dort eingetragenen Vornamen an.
  • Für bestimmte Lebensbereiche sieht der Gesetzentwurf klarstellende Regeln und/oder Sonderregeln vor. Diese Regeln betreffen insbesondere: (1) Quotenregelungen; (2) den Zugang zu Einrichtungen und geschützten Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen; (3) die Bewertung von sportlichen Leistungen; (4) medizinische Behandlungen; (5) den Spannungs- und Verteidigungsfall; (6) das Eltern-Kind-Verhältnis.

    • Für Quotenregelungen – also für Regeln, die für ein Gremium oder ein Organ eine Mindestanzahl oder einen Mindestanteil von Personen eines Geschlechts vorschreiben – soll das Selbstbestimmungsgesetz eine klarstellende Regelung enthalten.
    • Ändert eine Person nach ihrer Berufung in ein Gremium oder ein Organ ihren Geschlechtseintrag, so soll das zunächst keine rechtlichen Folgen haben für die Frage, ob die Vorgaben der Quotenregelung eingehalten wurden. Maßgeblich soll der Geschlechtseintrag sein, den die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Berufung in das Gremium oder Organ hatte.
    • Die aus einer Änderung des Geschlechtseintrags einer Person nach der Besetzung folgende Unterschreitung der Mindestanzahl oder Mindestquote ist erst bei der nächsten Bestellung zu berücksichtigen.

    • Im SBGG soll klargestellt werden, dass die Bewertung sportlicher Leistungen unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden kann. Das heißt: Die Länder können hier im Rahmen ihrer Zuständigkeiten passgenaue Lösungen entwickeln.

    • Das SBGG wird die Autonomie des Sports nicht antasten. Nach geltendem Recht entscheiden Sportvereinigungen und Zusammenschlüsse weitgehend in eigener Zuständigkeit darüber, welche Personen zu welchen Wettbewerben zugelassen werden. Daran wird sich nichts ändern. 

    • Sind Behandlungen vorzunehmen, bei denen geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist (zum Beispiel eine Prostata-Krebsvorsorgeuntersuchung), kommt es nicht auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister an. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung knüpfen an den individuellen Bedarf nach biologischen und psychosozialen Gegebenheiten an.

    • Für den Spannungs- und Verteidigungsfall soll das SBGG eine ausgeglichene Sonderregelung treffen, indem für den Dienst mit der Waffe vorübergehend die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen bleibt, wenn ein Änderungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Spannungs- und Verteidigungsfall gestellt wird.

    • Das SBGG trifft keine Regelungen über den Strafvollzug. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug liegt bei den Ländern. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtslage. Das bedeutet: Die Unterbringung von Strafgefangenen muss sich nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Anstalt verlangen, bei der Unterbringung die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte aller Strafgefangenen zu berücksichtigen. Ändert ein Strafgefangener mit dem Geschlechtseintrag “männlich” den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in “weiblich”, können je nach Einzelfall Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen anderer Strafgefangener der Verlegung in ein Frauengefängnis entgegenstehen.
    • Bisher haben die meisten Landesstrafvollzugsgesetze Regelungen, die bestimmen, dass “Frauen getrennt von Männern untergebracht werden” (orientiert an Paragraf 140 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz). Einzelne Länder haben bereits differenzierte Regelungen zur Unterbringung transgeschlechtlicher Strafgefangener geschaffen (vgl. Paragraf 11 Berliner Strafvollzugsgesetz, Paragraf 70 Hessisches Strafvollzugsgesetz, Paragraf 11 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein). Die übrigen Länder können jederzeit folgen – und so im Einzelfall passende Lösungen ermöglichen. Die Länder tauschen sich regelmäßig dazu aus, wie der Strafvollzug weiterzuentwickeln ist. Auch die richtige Unterbringung von transgeschlechtlichen Gefangenen ist Gegenstand des Austauschs.

    • Seit 2011 müssen sich transgeschlechtliche Personen für eine Änderung des Geschlechtseintrags nicht mehr sterilisieren lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Erfordernis als verfassungswidrig verworfen. Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags können transgeschlechtliche Personen also schon heute Eltern werden.
    • Mittlerweile gibt es vier mögliche Angaben beim Geschlecht im Personenstandsregister (männlich, weiblich, divers, keine Angabe), das Abstammungsrecht kennt jedoch nur “Mutter” und “Vater”.
    • Die Frage, wie die Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen anerkannt wird, soll mit der Abstammungsrechtsreform geregelt werden. Diese wird derzeit vorbereitet und ist ebenfalls für diese Legislaturperiode geplant.
    • Im SBGG ist bis dahin eine Interimslösung vorgesehen. Danach kann auf Verlangen der als “Mutter” oder “Vater” in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person diese Bezeichnung durch “Elternteil” ersetzt werden, wenn sie ihren Geschlechtseintrag geändert hat oder ohne Änderung des Geschlechtseintrags weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet ist. Ist ein Elternteil des Kindes mit der Bezeichnung “Elternteil” eingetragen, so wird auf Verlangen des anderen Elternteils dessen Eintrag als “Mutter” oder “Vater” ebenfalls durch die Bezeichnung “Elternteil” ersetzt.
    • Für die Zwischenzeit sieht der Entwurf eine Interimslösung für die Auswirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags auf das abstammungsrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis vor.

    • Im Gesetz wird ausdrücklich ein Anspruch auf Anpassung von Angaben zum Geschlecht und zu den Vornamen in Registern und Dokumenten normiert. Das entspricht der geltenden und bewährten Rechtslage. Bei amtlichen Registern dürfen der gewünschten Datenberichtigung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, was zum Beispiel bei einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Paragraf 882b der Zivilprozessordnung der Fall sein kann.
    • Der Personalausweis enthält keine Angabe zum Geschlecht; insoweit ergeben sich bei der Änderung des Geschlechtseintrags keine Auswirkungen. Im Reisepass wird der Geschlechtseintrag vermerkt. Der Pass muss neu beantragt werden.
IV. Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags

Dieser Punkt beschreibt die Auslöschung der Frau als Rechtskategorie. Die Frauen kämpften jahrelang um ihre rechtliche Anerkennung in den Gesetzen. Zuvor „gehörten“ wir zu unseren Ehemännern und brauchten wir die Erlaubnis der Männer, um in unserem zivilen Leben zu handeln. Dieser Punkt löscht die Kategorie aus, die für Frauen notwendig ist. Wir denken, dass man in diesem Punkt, wenn er die "Inklusion" sicherstellen sollte, nach einer dritten Option suchen würde.

Welche rechtlichen Folgen soll ein geänderter Geschlechtseintrag für Quotenregelungen haben?

Quoten, für die Frauen gekämpft haben, um im öffentlichen Leben stärker präsent zu sein, werden von Männern gefüllt werden, die ihre Geschlechtseintragung ändern und behaupten, sie seien Frauen.

Was soll für die staatliche Bewertung sportlicher Leistungen gelten (zum Beispiel im Schulunterricht)?

Wir wollen, dass die Frauensportligen intakt bleiben, die Regierung sollte nicht entscheiden, was eine Frau ist. Die Regierung drängt die Menschen dazu, eine rechtliche Fiktion als Realität zu akzeptieren.

Was soll für den Vereins- und Wettkampfsport gelten?

Die Realität des weiblichen und männlichen Körpers kann nicht von Institutionen bestimmt werden. Wir Frauen sind Realität, und wir treiben Sport mit unserem Körper, nicht mit unseren Gefühlen.

Was soll bei medizinischen Behandlungen gelten?

 Dies zeigt, dass das Gesetz anerkennt, dass die menschliche Biologie existiert und nicht geändert werden kann. Warum müssen wir gezwungen werden, eine juristische Fiktion "manchmal" zu akzeptieren und manchmal trifft die Realität zu, wie z.B. in der Medizin? Warum wird dies für medizinische Zwecke vorgeschlagen, aber nicht für den Sport, wo unsere Biologie unsere Ergebnisse bestimmt?

Was soll im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten?

 Die Menschen in Deutschland werden in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens so tun müssen, als seien Männer keine "Frauen". Wie kann jemand wegen "misgendering" verklagt werden, während der Staat gleichzeitig anerkennt, dass diese Person in Wirklichkeit ein Mann ist, wenn er sich in zeitlicher Nähe zu einem Verteidigungsfall zur Frau erklärt

Welche Folgen hat ein geänderter Geschlechtseintrag für den Strafvollzug?

Wenn eine Änderung des " Genders " vorgenommen wird und eine neue Identität und ein neuer Name angenommen werden, können Männer dies nutzen, um in Frauengefängnissen zu sein, wie es bereits geschieht. In den Gefängnissen in Berlin und Hamburg sind Frauen bereits Männern ausgesetzt. Dieses Gesetz wird sich auf die schwächsten Frauen in der Gesellschaft auswirken.

Eltern-Kind-Verhältnis: Können transgeschlechtliche Menschen Eltern werden? Und mit welcher Bezeichnung werden Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrags in der Geburtsurkunde ihrer Kinder eingetragen?

"Transgender", die sich einer vollständigen medizinischen Transition unterziehen, werden tatsächlich mit der Zeit automatisch steril.

 Dies ist die Eliminierung der Mütter, nur Frauen können Mütter sein. Dies hat sich in anderen Ländern mit äquivalenten Self-ID-Gesetzen als nützlich erwiesen, um den künftigen Erlass von Leihmutterschaftsgesetzen den Weg zu ebnen: denn dann kann jeder rechtlich "Mutter" sein, auch Männer, wenn sie Menschen von "Leihmüttern" kaufen. Auf diese Weise hat die wirkliche Mutter des Kindes keine Rechte an ihrem Baby, sondern der Mann/die Person, der/die behauptet, rechtlich die "Mutter" zu sein. Die Mutter ist dann nur ein "Mittel" für andere, die ihren Körper vorübergehend gekauft haben, um ein Baby zu zeugen, das an andere Leute verkauft wurde.

Was folgt aus der Änderung des Geschlechtseintrags für Register und amtliche Dokumente?

Was genau bedeutet es in diesem Gesetz, "gegen öffentliche Interessen zu verstoßen"? Diese Definition ist nicht sehr detailliert und lässt Schlupflöcher für Willkür und Missbrauch.

Das Geschlecht sollte in allen staatlichen Dokumenten eindeutig sein, das Gender sollte für das Gesetz keine Rolle spielen.

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